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Landesgericht Karlsruhe entscheidet: DM darf seine Produkten nach Greenwashing nicht als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“ bewerben

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  • Zusammenfassung von GPT4:

    Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG es zukünftig unterlassen muss, ihre Produkte als “klimaneutral” oder “umweltneutral” zu bewerben. Das Urteil wurde auf Grundlage einer Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. getroffen.

    Die dm-Produkte, darunter Flüssigseife, Sonnenmilch und Cremedusche, wurden als “klimaneutral” (mit Verweis auf eine “ClimatePartner”-Nummer und dem Zusatz “CO2-kompensiert”) beworben, was das Gericht als irreführend betrachtet. Es urteilte, dass die Verbraucher nicht ausreichend über den Lebenszyklus des Produkts und die Kriterien für das ClimatePartner-Zertifikat informiert wurden. Die Verpackung lieferte keine weiteren Informationen und verwies nicht auf eine entsprechende Internetseite.

    Darüber hinaus argumentiert das Gericht, dass der Begriff “klimaneutral” prinzipiell falsch ist, da Produkte, selbst wenn sie CO2-Emissionen durch Zahlungen in Waldschutzprojekte kompensieren, nie vollständig klimaneutral sein können. Wald bindet CO2 nur vorübergehend und setzt es wieder frei, wenn Bäume sterben. Zudem sind die Waldschutzprojekte, in die dm investiert, zeitlich begrenzt, während die CO2-Emissionen der Produkte langfristige Auswirkungen haben.

    Das Gericht stellte auch fest, dass die Verwendung des Begriffs “Umweltneutrales Produkt” (für Spülmittel) irreführend ist. Das Produkt wurde aufgrund des GREENZERO-Ansatzes als umweltneutral bezeichnet, der jedoch nur fünf von 13 Umweltbelastungskategorien berücksichtigt. Die Beklagte konnte den irreführenden Anspruch auf Umweltneutralität nicht durch Erläuterungen auf der Verpackung relativieren.

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